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   BVerwG, 07.11.1991 - 9 B 300.91   

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BVerwG, 07.11.1991 - 9 B 300.91 (https://dejure.org/1991,9791)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1991 - 9 B 300.91 (https://dejure.org/1991,9791)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1991 - 9 B 300.91 (https://dejure.org/1991,9791)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.05.1986 - 1 C 16.85
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1991 - 9 B 300.91
    Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, das Berufungsgericht weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32) und vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 C 16.85 - (Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 2) ab.

    Anders sei es nach dem Urteil vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 C 16.85 (a.a.O.) nur bei Abschiebungsandrohungen nebst Fristsetzung nach Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich (§ 10 Abs. 2 AsylVfG) oder offensichtlich unbegründet (§ 11 Abs. 2 AsylVfG).

    Bräuchte wegen des Suspensiveffektes, der in bezug auf die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 17. August 1987 als Folge der Erhebung der Klage gegen diese ausländerpolizeiliche Maßnahme eingetreten ist, gemäß der in den Urteilen vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - (a.a.O.) und vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 C 16.85 - (a.a.O.) als grundsätzlich geltend dargestellten Rechtslage die zur freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht gesetzte Frist nicht eingehalten zu werden, so wären Fristsetzung und Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden, so daß die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.05.1982 - 1 C 182.79

    Zulässigkeit der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1991 - 9 B 300.91
    Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, das Berufungsgericht weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32) und vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 C 16.85 - (Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 2) ab.

    Bräuchte wegen des Suspensiveffektes, der in bezug auf die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 17. August 1987 als Folge der Erhebung der Klage gegen diese ausländerpolizeiliche Maßnahme eingetreten ist, gemäß der in den Urteilen vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - (a.a.O.) und vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 C 16.85 - (a.a.O.) als grundsätzlich geltend dargestellten Rechtslage die zur freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht gesetzte Frist nicht eingehalten zu werden, so wären Fristsetzung und Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden, so daß die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 130.79

    Entscheidungen einer Züchtervereinigung - Unzulässigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1991 - 9 B 300.91
    Nach § 144 Abs. 4 VwGO ist das Gericht aber gehalten, eine Entscheidung als im Ergebnis zutreffend auch dann zu bestätigen, wenn die vom Berufungsgericht auf mangelnde Begründetheit gestützte Abweisung der Klage aus deren Unzulässigkeit herzuleiten ist (Urteil vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 130.79 - BVerwGE 61, 222).
  • BVerwG, 30.04.1990 - 5 ER 616.90

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1991 - 9 B 300.91
    Die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - ) gebotene analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auf das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision führt deshalb zur Zurückweisung der Beschwerde des Klägers.
  • BVerwG, 08.02.1993 - 9 B 137.92

    Vorliegen der Voraussetzung eines Abschiebungsschutzes - Freiwillige Erfüllung

    Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 - BVerwG 1 C 16.85 - (Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 2), vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.89 - (Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 20 = NVwZ 1991, 792) und vom 7. November 1991 - BVerwG 9 B 300.91 - liegt nicht vor.

    Die Beschwerde kann sich für die gerügte Abweichung schließlich auch nicht auf die zitierte Entscheidung des beschließenden Senats vom 7. November 1991 - BVerwG 9 B 300.91 - berufen.

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